Verbraucherbauverträge: Preisgleitklauseln gelten nicht
Nach einem Erlass des Bundesbauministeriums und des Bundesverkehrsministeriums soll in neu abgeschlossenen Verträgen des Bundes eine Preisgleitklausel verbindlich aufgenommen werden. Diese ermöglicht eine nachträgliche Anpassung der im Vertrag fixierten Materialpreise an die aktuelle Marktentwicklung.
Damit werden derartige Klauseln aber weder Vertragsbestandteil bei Verbraucherbauverträgen, noch ändert sich irgendetwas an der Zulässigkeit derartiger Klauseln in Bauverträgen mit privaten Bauherren. Darauf weist der Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB) hin.
Auch weiterhin seien die meisten Preisänderungsklauseln in Verträgen mit Verbraucher*innen unwirksam. Mit dem Hinweis beugt der Verbraucherschutzverband einem Vorgehen seitens unlauterer Unternehmen vor. Sie könnten gegenüber Verbraucher*innen mit Verweis auf den Erlass argumentieren, dass Preiserhöhungen unter den aktuellen Rahmenbedingungen nun selbstverständlich seien. Dies ist ausdrücklich nicht der Fall. Verbraucher*innen sollten vor Vertragsabschluss und in Fällen, in denen sie pauschale Nachtragsforderungen von ihrem Hausbauunternehmen erhalten, die Rechtmäßigkeit am besten mithilfe von Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht prüfen lassen.
Quelle: Bauherren-Schutzbund / Delia Roscher