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11. Oktober 2019
Redaktion

Urteil verbietet Dämmung über das Nachbargrundstück


In Bayern gab es ein neues Urteil zum Thema Wärmedämmung. Ein Hausbesitzer wollte sein Haus mit dicker Dämmung versehen, die auf das  Nachbargrundstück geragt hätte. Das wurde gerichtlich untersagt. In anderen Bundesländern könnte die Entscheidung aber anders ausfallen.


Foto: EnBauSa.de

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Baupläne eines Hausbesitzers gestoppt. Nach dem Urteil ist Wärmedämmung der eigenen Hauswände auf dem Nachbargrundstück nur erlaubt, wenn eine Innendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.

Das Haus des Mannes reicht bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze. Eine Außendämmung der Fassade wäre nicht möglich, ohne auf den Grund des Nachbarn vorzudringen. Der Nachbar wollte aber keine 18 Zentimeter Wärmedämmung auf seinem Grundstück dulden. Dagegen ging der Bauherr gerichtlich vor. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht hatte er noch einen Teilerfolg erzielt, in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Würzburg verlor er. Nun hat das Oberste Landesgericht die Klage abgewiesen. Strittig war vor allem eine bayerische Landesvorschrift, die den „Überbau durch Wärmedämmung“ regelt.

Diese Vorschriften sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Baden-Württemberg wurde beispielsweise 2014 ein neues Nachbarschaftsgesetz verabschiedet, das festlegt, dass Überbau durch nachträgliche Wärmedämmung bis zu 25 Zentimeter in der Regel geduldet werden muss. Voraussetzung für das Recht auf Überdämmung zum Nachbargrundstück ist, so das neue Gesetz, dass die neue Wärmedämmung die jetzige und spätere Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. Nachbarn steht ein Entgelt für das Überbauen, eine so genannte Überbaurente, zu. Die soll aber nicht höher als 100 Euro pro Jahr liegen, so das Justizministerium Baden-Württembergs.

Sie hängen zudem vom Einzelfall ab. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein ursprünglich nicht mit Wärmedämmung gebautes Gebäude nachträglich gedämmt werden kann und dabei der Nachbar das Aufbringen der Dämmung über die Grenze hinaus dulden muss. Entschieden wurde, dass die Duldungspflicht nach dem Nachbarrechtsgesetz nicht gilt, wenn der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden EnEV erfüllen will. Der Bauträger hatte bei Errichtung des Gebäudes 2004/2005 die damals geltende EnEV nicht beachtet.  pgl

Foto: kuraphoto/AdobeStock_428914080
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