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17. April 2020
Redaktion

Hinweispflichten bei Innendämmungen

Die Planung und Verarbeitung von Innendämmsystemen ist schon technisch keine einfache Aufgabe. Oft kommen Planer und Ausführende auch noch mit Themen in Berührung, bei denen es sich um juristische Fragestellungen handelt und die von Technikern grundsätzlich nicht beantwortet werden können und dürfen, Rechtsberatung ist Sache von Juristen. Aus rechtlichen Gründen wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Betrachtung juristischer Fragestellungen in diesem Beitrag lediglich zu dem Zweck erfolgt, die Kenntnisse vom üblichen tatsächlichen Baugeschehen zu vermitteln und keine Beratung im Einzelfall und im rechtlichen Sinne darstellt. Bei den folgenden Ausführungen handelt es sich im Wesentlichen um Textpassagen aus dem Manuskript des ehemaligen Vorsitzenden Richters am OLG Hamm, Uwe Liebheit, der Autor des umfangreichen Kapitels 2 „Recht“ im 2016 vom Fachverband Innendämmung e.V. (FVID) herausgegebenen Praxishandbuch Innendämmung.

 

Fotos: Jürgen Gänßmantel


Der Auftragnehmer in der Pflicht
Die Begriffe, mit denen die Pflichten eines Auftragnehmers beschrieben werden, sind nicht immer einheitlich. Man unterscheidet:
  1. Vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten des Auftragnehmers
  2. Vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, wenn ohne verbindliche Vorgaben des Auftraggebers die Planung eines Werks übernommen wurde, das seinen Wünschen und Vorstellungen entsprechen soll.
  3. Prüf- und Bedenkenhinweispflicht des Bauüberwachers und des Unternehmers, dem der Auftraggeber eine verbindliche Planung, die Verwendung bestimmter Baustoffe und die Vorleistungen anderer Unternehmer vorgeschrieben hat.
  4. Vertragliche Nebenpflichten, die sich nicht auf die Herstellung des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks beziehen.
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Vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten
Der Unternehmer muss seine Kundinnen und Kunden bereits bei der Anbahnung eines Vertrages über alle für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstände aufklären. Diese sogenannte vorvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht stellt eine unselbstständige Beratungspflicht oder Nebenpflicht dar. Es entspricht zwar dem Interesse eines Bestellers, sich vor Abschluss eines Vertrages von sich aus über die Bauleistung zu informieren, die seinen Vorstellungen entspricht. Der Unternehmer kann sich aber nicht darauf verlassen, dass den Wünschen des Bestellers zutreffende Informationen zugrunde liegen. Deshalb hat der Unternehmer eine vorvertragliche Auskunfts- und Informationspflicht gegenüber dem Kunden über solche Umstände, die allein ihm bekannt sind und von denen er weiß, dass sie für den Kunden von besonderer Bedeutung für den Vertragsentschluss sind. Bei Innendämmungsmaßnahmen kann sich diese Pflicht darauf beziehen, welche baulichen Gegebenheiten vorhanden sein müssen, ob die Ausführung unter Würdigung aller Umstände in bestimmten Räumen eines konkreten Altbaus überhaupt sinnvoll ist, ob sie technische, personelle oder finanzielle Mittel des Unternehmers voraussetzt, über die er verfügt oder nicht verfügt. Waren die Vorstellungen des Bestellers bezüglich der Beschaffenheit des Werks für den Unternehmer erkennbar und hat er nicht klargestellt, dass sein Angebot diesen nicht entspricht, schuldet er unabhängig von dem Wortlaut der Vereinbarung ein Werk, das den Vorstellungen des Bestellers entspricht. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung liegt beim Besteller. Mögliche Schadensersatzansprüche aus der vorvertraglichen Beratungspflichtverletzung gehen in den Mängelansprüchen auf, die sich aus der Herstellung eines mangelhaften Werks ergeben, soweit sich der aus der fehlerhaften Beratung oder Aufklärung geltend gemachte Schaden mit dem aus der Mängelhaftung deckt. In diesem Fall muss der Unternehmer eine Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten.
 
Nach Entfernen des Bestandsputzes kommt in der oberen Wandhälfte Ziegel, in der unteren Wandhälfte Naturstein zum Vorschein. Hier wird ein Ausgleichsputz benötigt. Fotos: Jürgen Gänßmantel
Vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht
Jede Bauleistung setzt grundsätzlich eine fachgerechte Planung voraus. Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Unternehmers bezieht sich auf alle Umstände, die für die Herstellung eines zweckentsprechenden und nachhaltig funktionstauglichen Werks relevant sind, das den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht. Der Auftraggeber muss als bautechnischer Laie in die Lage versetzt werden, dem Auftragnehmer die von ihm benötigten Informationen zu geben und mit ihm Vereinbarungen zu treffen, die der Umsetzung seiner Vorstellungen dienen. Die Herstellung einer Innendämmung setzt eine umfassende Planung auf der Grundlage der Vorstellungen des Bestellers und der örtlichen Gegebenheiten voraus. Die Wünsche des Bestellers, die zum Beispiel auf einer irreführenden Werbung oder sonstigen Falschvorstellungen beruhen, muss der Auftragnehmer als eine Planungsaufforderung auffassen, die sich an ihn als Fachmann mit einem Fachwissen richtet, ob und wie ein zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk hergestellt werden kann. Sie geht über die grundsätzlichen Hinweise im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht hinaus, weil sie sich auf die Planung einer mangelfreien Innendämmung bezieht. Mit dem Abschluss des Bauvertrags, der der Planung des Unternehmers entspricht, werden die Planungsleistungen dessen Bestandteil. Nun kommt es beim Bauen im Bestand oft vor, dass die Planung noch nicht abschließend oder unabänderlich ist. Zum Beispiel können im Verlauf des Baufortschritts nicht vorhergesehene Details des Bestands erkennbar werden, die eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Leistung erfordern. Der Abschluss des Bauvertrags setzt stillschweigend voraus, dass der Unternehmer den Besteller im Laufe des dynamischen Bauprozesses stets über neue Erkenntnisse aufklärt, deren Berücksichtigung zu einer verbesserten Herbeiführung des Erfolges geeignet ist, der den oben dargestellten Kriterien entspricht. Das kann zu einer Modifikation der vertraglichen Vereinbarung führen, was nicht ungewöhnlich ist. Der Besteller kann aber auch entscheiden, dass er an der getroffenen Vereinbarung festhalten will. Häufig können die durch Werbung hervorgerufenen Erwartungen der Besteller nicht erfüllt werden. Damit diese kein Vertragsbestandteil werden, muss der Auftragnehmer den Besteller umfassend darüber aufklären, welcher Wärmeschutz erreichbar ist oder welche technischen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile mit unterschiedlichen Innendämmsystemen verbunden sind. Wenn das ausführende Fachunternehmen nur ein bestimmtes System für die Innendämmung anbietet, das es normaler Weise verwendet, weil es als optimal angesehen wird und der Besteller ihm den Auftrag zu dessen Herstellung erteilt, kann das Werk mangelhaft sein, wenn es nicht den erkennbaren subjektiven Vorstellungen des Bestellers entspricht. Aus diesen Gründen muss der Auftragnehmer zunächst die qualitativen und wirtschaftlichen Vorstellungen des Bestellers bezüglich des Dämmniveaus klären. Anschließend sollte er die Vor- und Nachteile verschiedener Alternativen mit ihm erörtern, die dessen Vorstellungen am nächsten kommen. Diese Aufklärungspflicht ist Teil der erfolgsbezogenen Pflicht zur Herstellung eines mangelfreien Werks. Dafür können objektbezogene Entscheidungstabellen oder zum Beispiel die Auswahltabelle aus WTA-Merkblatt 8-5, Ausgabe 2018 hilfreich sein.
Für die Haftung des Unternehmers gemäß §§ 633, 634 BGB ist ausschließlich das Vorhandensein eines Mangels entscheidend. Es ist kein Verschulden des Unternehmers erforderlich. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass der Besteller ihn nicht hinreichend über seine Vorstellungen aufgeklärt hat. Die Aufklärung und Beratung ist Aufgabe des Unternehmers. Der Unternehmer kann sich auch nicht darauf berufen, dass er aufgrund des von ihm zu erwartenden Fachwissens nicht vorhersehen konnte, dass das von ihm hergestellte Werk einen Mangel aufweisen könnte. Die fachgerechte Planung einer Innendämmung erfordert in jedem Fall ein spezifisches Fachwissen und eine Abstimmung mit anderen energetischen Maßnahmen. Der Auftragnehmer muss den Besteller daher darüber aufklären, wie dieser das Risiko eines Mangels der Bauleistung ausschließen oder zumindest begrenzen kann. Diese Aufklärung muss er mit der ausdrücklichen Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für die Risiken verbinden, die der Besteller hinnehmen will. Diese ist auch erforderlich, wenn sich der Besteller beratungsresistent zeigt und darauf besteht, dass der Auftragnehmer das Werk so herstellt, wie er es sich vorgestellt hat. Den Haftungsausschluss muss der Auftragnehmer beweisen: daher muss die Vereinbarung schriftlich erfolgen. Sicher keine einfache Situation in der Praxis, aber: sie führt dem Auftraggeber nachhaltig die Bedeutung und den Ernst der Aufklärung und Beratung des Auftragnehmers vor Augen.
Es reicht nicht aus, dass der Besteller aufgrund seiner im Einzelfall vorhandenen Fachkunde erkennen konnte, dass die vereinbarte Bauleistung nicht zur Herstellung eines Werks geeignet ist, das den oben genannten Kriterien entspricht. Ein Ausschluss der Haftung des Unternehmers kommt nur in Betracht, wenn sich aus dem Verhalten des Bestellers klar ergibt, dass er mit einer minderwertigen oder risikobehafteten Ausführung einverstanden war. Das setzt voraus, dass sich der Unternehmer vergewissert hat, dass der Besteller das Baurisiko richtig erkannt hat und gleichwohl an der Baumaßnahme festhalten will.
 
Steckdosen an der Außenwand sind ein Grund für eine Bedenkenanmeldung. Fotos: Jürgen GänßmantelAusführender Unternehmer als Planer
Bittet der Bauherr einen Unternehmer um die Abgabe eines Angebots für eine Innendämmung, überträgt er ihm stillschweigend die Planungsaufgaben. Übernimmt ein Unternehmer diese Planung stillschweigend, muss er im Rahmen der Grundlagenermittlung wie jeder Planer die Aufgabenstellung klären und im Rahmen der Vorplanung die Zielvorstellungen des Bauherrn mit diesem abstimmen. Ein Unternehmer, der die Planungsaufgaben übernimmt, übernimmt auch alle Haftungsrisiken eines Planers, dass sich seine Planung zur Herstellung eines zweckentsprechenden und funktionstauglichen Werks eignet, das alle oben dargestellten Anforderungen erfüllt. Somit ist die Aufgabe des Unternehmers, der die Aufgabe des Planers übernommen hat, die Vorstellungen des Bestellers im Rahmen eines Beratungsgesprächs aufzuklären. Dadurch unterscheiden sich qualifizierte Fachbetriebe von Billiganbietern, die ohne die erforderlichen Fachkenntnisse nur ein bestimmtes Produkt oder System anbieten. Da diese nicht auf ihre unzureichenden Fachkenntnisse und die Beschränkung ihres Angebots hinweisen, kann solch eine Ausführung einen Mangel begründen, wenn sie nicht der erkennbaren Erwartung des Bestellers entspricht.
 
Prüf- und Bedenkenhinweispflicht 
Die Haftung des Unternehmers wird durch einen Mangel seines Werks gemäß §§ 633, 634 BGB bzw. § 13 VOB/B begründet. Das Werk ist nicht deshalb mangelfrei, weil es den verbindlichen Vorgaben des Bestellers entspricht, die von einem Fachplaner stammen, den der Besteller beauftragt hat. Wenn der Mangel aber auf einer entsprechenden Leistungsbeschreibung oder auf verbindlichen Anordnungen des Bestellers beruht, wenn er auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder eine von ihm vorgeschriebene Ausführungsweise zurückzuführen ist und der Unternehmer insoweit Bedenken angemeldet hat, wird der Unternehmer von seiner Haftung frei.
 
Die Voraussetzungen sind:
  1. Der Besteller muss dem Unternehmer verbindlich vorgeschrieben haben, sein Werk entsprechend den Vorgaben des Bestellers herzustellen, zum Beispiel entsprechend der Planung und Leistungsbeschreibung eines vom Besteller beauftragten Fachplaners. Das gilt auch, wenn vom Besteller die Verwendung bestimmter Stoffe oder Bauteile verbindlich vorgeschrieben wurde oder wenn andere Unternehmer Vorleistungen erbracht haben, auf die er sein Werk aufbaut. Sowohl die Wünsche und Vorstellungen des Bestellers als auch das vorhandene Bauwerk stellen keine verbindlichen Vorgaben des Bestellers dar. Beim Bauen im Bestand hat der Besteller für den Auftragnehmer erkennbar die entsprechende Eignung der vorhandenen Bausubstanz in der Regel weder selbst geprüft, noch durch einen Fachmann prüfen lassen. Sie muss von dem Planer oder dem mit der Planung beauftragten Unternehmer eigenverantwortlich geklärt werden. Die Beschaffenheit der Bausubstanz fällt nur dann in den Risikobereich des Bestellers, wenn die Risiken trotz einer fachgerechten Planung für beide Parteien nicht vorhersehbar waren.
  2. Der Unternehmer muss die Planung und alle Vorleistungen prüfen, ob sie dazu geeignet sind, dass er ein mangelfreies Werk herstellen kann. Wenn das nicht der Fall ist, darf er nicht eigenmächtig von der Planung und Leistungsbeschreibung abweichen, sondern er muss gegenüber dem Besteller als seinem Vertragspartner auf seine Bedenken gegen dessen Vorgaben hinweisen.Das gilt auch für nicht gedämmte Bauteilanschlüsse, nicht luftdicht geplante Anschlüsse an angrenzende Bauteile, nicht geeignete Klebebänder bei Dampfsperren/-bremsen, die in der Planung vorgesehene Penetrierung von Dampfbremsfolien mit Nägeln, Schrauben. Der Umfang der Prüf- und Bedenkenhinweispflicht ist begrenzt durch das, vom Unternehmer zu erwartende, Fachwissen und die Zumutbarkeit von Erkundigungen, Nachforschungen und Untersuchungen aller Umstände, die für ihn bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Wenn der Unternehmer aufgrund seines Fachwissens einen Mangel nicht erkennen konnte, haftet er für den Mangel nicht. Das kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn ein Fachplaner ein energetisches Gesamtkonzept erstellt hat, in dem er die Effizienz der Innendämmung falsch bewertet hat, diese aus der Sicht des Unternehmers aber dem üblichen Standard entsprach. Diese Ausnahme greift nicht bei der Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Unternehmers ein, der eigenverantwortlich die Planungsleistungen erbringt. Wann und wie ein haftungsbefreiender Bedenkenhinweis durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat, ist in der Fachliteratur hinreichend beschrieben und wird daher an dieser Stelle nicht betrachtet. 
  3. Hat der Unternehmer dem Besteller seine Bedenken ordnungsgemäß mitgeteilt und teilt dieser die Bedenken nicht (in der Regel nach Rücksprache mit dem Planer), so dass er keine abweichenden Planungsvorgaben macht, bedeutet das für den Unternehmer, dass der Besteller auf der Herstellung des Werks – wie vertraglich vereinbart – besteht. Damit übernimmt der Besteller das Risiko für dessen Gelingen. Der Unternehmer wird von seiner Haftung befreit, obwohl er voraussieht, dass es einen Mangel aufweisen wird. Er hat kein Leistungsverweigerungsrecht, es sei denn, dass die Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder zu einer Gefährdung Dritter führen könnte. Die Haftung des Unternehmers ergibt sich also daraus, dass das Werk einen Mangel aufweist. Die Verletzung der Prüf- und Bedenkenhinweispflicht führt dazu, dass er für den vorhandenen Mangel entsprechend der gesetzlichen Regelung haftet. Wenn er dagegen diese Pflicht erfüllt hat, entfällt seine Haftung obwohl das Werk einen Mangel aufweist. 
 
Vertragliche Nebenpflichten
Bis zum Übergang der Leistungsgefahr auf den Besteller durch die Abnahme des Werks haftet der Unternehmer für jeden Mangel seines Werks, auch wenn dieses erst nachträglich durch einen Dritten beschädigt worden ist. Führt die Beschädigung des Werks durch einen Dritten dazu, dass es neu hergestellt werden muss, ist der Unternehmer dazu ohne eine zusätzliche Vergütung verpflichtet. Er hat nur gegen den Dritten Schadensersatzansprüche. Deshalb muss der Unternehmer sein Werk bis zu dessen Abnahme durch geeignete Maßnahmen schützen.
Nach der Abnahme und des damit verbundenen Übergangs der Leistungsgefahr ist es nicht mehr die Aufgabe des Unternehmers, sondern diejenige des Bestellers, das Werk vor Beschädigungen zu schützen. Erkennt der Unternehmer jedoch nach der Abnahme, dass der Besteller oder ein Dritter in einer Weise tätig wird, die nach den Erfahrungen des Unternehmers zu einer Beschädigung seines Werks führen kann, besteht für ihn die vertragliche Nebenpflicht, den Besteller auf das Risiko eines Schadenseintritts hinzuweisen. Das gilt aber nur, soweit dieses Risiko für den Auftragnehmer erkennbar ist. Er muss keine Vorsorge treffen oder Nachforschungen anstellen, um solch ein Risiko rechtzeitig zu erkennen.
 
Fazit
Neben technischen Details müssen sich ausführende Fachunternehmen zunehmend auch mit rechtlichen Aspekten beschäftigen. In diesem Beitrag sollten exemplarisch die bei Innendämmungen entstehenden Pflichten durch die Brille eines Technikers vorgestellt werden. Es empfiehlt sich im Einzelfall, einen mit Rechtsfragen vertrauten Fachmann zu konsultieren. 
Jürgen Gänßmantel
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