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1. Januar 2015
Redaktion

Anstrich als Stolperfalle

Bei mineralischen Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) gehören Egalisationsanstriche häufig zur Werkleistung. Kann der Auftragnehmer die Gewährleis­tungsrisiken bedenkenlos eingehen? Oder muss er etwa Bedenken vortragen, um nicht in eine Haftungsfalle zu geraten? Dieser Beitrag soll für diese Fragen sensibilisieren. Bei neuen Edelputzen oder kalkreichen Putzsystemen auf WDVS ist bei der Ausführung der einzelnen Putzlagen auf eine ausreichend lange Standzeit zu achten. Dies gilt zum einen vor dem Aufbringen des Oberputzes auf dem (bewehrten) Unterputz, aber auch für den nachfolgenden Egalisationsanstrich oder Fassadenbeschichtungen.
Foto: Rolof

Farbige Edelputze neigen zu ­Verfleckungen

Insbesondere bei Edelputzen wünscht der Auftraggeber häufig keine Beschichtung, um den mineralischen Charakter des Oberputzes zu erhalten. Vorsicht Falle: werden farbige Edelputze verwendet, kann es kurze Zeit nach der Ausführung zu störenden Farbveränderungen kommen. Das in dem mineralischen Bindemittel Kalk und Zement enthaltene Calciumhydroxid wird bei ungünstigen Witterungsbedingungen auf die Putzoberfläche transportiert. In Verbindung mit dem in der Atmosphäre allgegenwärtigen Kohlendioxid entsteht dann Calciumcarbonat, besser bekannt auch als Kalkstein. Die so entstandene Ausblühung wirkt als weiß-grauer Belag vor allem auf farbigen Oberputzen störend.
Wurde die Standzeit zwischen Unter- und Oberputz ausreichend lange eingehalten, können auch nach der Fertigstellung des Oberputzes dann einwirkende ungünstige Witterungsbedingungen (Tauwasser, Regen) solche Effekte hervorrufen. Daher sollte auf neuen (farbigen) Edelputzen oder weißem Mineralputz ein Egalisationsanstrich vorgesehen werden – wie im »Merkblatt Egalisationsanstriche auf Edelputzen« (Herausgeber: Industrieverband Werkmörtel) beschrieben und von den Verbänden gefordert (Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz, Bundesverband Ausbau + Fassade). Dabei heißt es im Merkblatt: »Da die Beschichtungen nur der optischen Egalisierung des farbigen Putzes dienen, genügt in der Regel ein einmaliger Anstrich. Dadurch unterscheiden sich Egalisationsanstriche in ihrer Funktionalität von Beschichtungssystemen nach DIN 18363 ›Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen‹«.

Anstrich oder Beschichtung? – das ist hier die Frage

Vorsicht Falle: ein Anstrich ist keine Beschichtung! Eine normgerechte Fassadenbeschichtung ist nicht mit einem einmaligen Anstrich zu erzielen. In der VOB, Teil C, ATV DIN 18363 »Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen«, Ausgabe September 2012, heißt es im Abschnitt 3 »Ausführungen« nach Absatz 3.2 »Erstbeschichtungen« unter Punkt 3.2.1 »Erstbeschichtungen auf mineralischen Untergründen […]« hierzu: »Es ist eine Grund- und eine Schlussbeschichtung auszuführen. Im Außenbereich ist bei Beschichtungen mit Dispersions­beschichtungsstoffen […] und Silikonharzfarben […] eine zusätzliche Zwischen­beschichtung auszuführen.«
Damit steht die Forderung im Merkblatt vom Industrieverband Werkmörtel, einen Egalisationsanstrich als Beschichtung in einem einmaligen Anstrich, das heißt einem einmaligen Arbeitsgang ohne Grundbeschichtung auszuführen, im Widerspruch zu den allgemein an­erkannten Regeln des Fachs. Häufig kommt es auch zu den zuvor beschriebenen Ausblühungen, selbst wenn ein solcher Egalisationsanstrich ausgeführt wurde. Die Ursachen waren auch hier häufig zu geringe Standzeiten des Putzsystems vor Aufbringen des Egalisationsanstrichs. Das Calciumhydroxid durchwanderte dann durch Diffusion und Osmose den Egalisationsanstrich und es kam zu dem störenden weiß-grauen Belag durch Bildung von Kalk­stein.

Grundierung – Arbeitsgang ohne Funktion?

Nur durch eine funktionstüchtige Grundierung mit einem geeigneten Grundbeschichtungsstoff lassen sich solche Effekte (Migration von Calciumhydroxid an die gestrichene Putzoberfläche) vermeiden. Außerdem: der noch junge Edelputz beziehungsweise Mineralputz zeigt nach den ersten sechs bis zwölf Monaten der Herstellung häufig eine hohe Alkalität (pH-Wert > 12) auf, so dass auch deswegen häufig Farbveränderungen von (intensiv) farbigen Egalisationsanstrichen auftreten, weil die (organische) Pigmentierung nicht genügend alkalibeständig war. In vielen Fällen wurde wegen eines intensiven Farbtons der Fassade dann ein Dispersionsbeschichtungsstoff als Egalisationsanstrich auf einem mineralischen WDVS gewählt. Doch Vorsicht ist geboten: Dispersionsbeschichtungsstoffe sind je nach Bindemittel (Reinacrylat, Styrol-Arcylat, Polyvinyl-Copolymerisat, Poly­vinyl-Acetat und anderem) wegen ihrer geringen CO2-Durchlässigkeit oder eingeschränkten Wasserdampfdiffusion für kalkreiche Außenputze häufig nur bedingt oder gar nicht geeignet. In der Folge kam es auch hierdurch schon zu Schäden an Putzen und WDVS.

Beschichtungen auf WDVS-Fassaden richtig planen und ausführen

So richtig die Forderung bei farbigen Edelputzen beziehungsweise weißem Mineralputz nach dem oben genannten  Merkblatt ist, dass »grundsätzlich ein Egalisationsanstrich vorgesehen und im Angebot oder Leistungsverzeichnis als eigenständige Leistung aufgenommen werden« muss, so notwendig ist die fachlich richtige Planung und Ausführung sowie Auswahl geeigneter Grund- und Beschichtungsstoffe. Im übrigen: in der VOB, Teil C, ATV DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme wird unter Abschnitt 4. »Nebenleistungen, Besondere Leistungen« im Absatz 4.2 »Besondere Leistungen« unter Punkt 4.2.19 »Ausführung farbiger Putze definiert. Beschichtung des Oberputzes«. Damit ist geregelt, daß eine notwendige farbige Beschichtung von Oberputzen bei WDVS gesondert auszuschreiben, zu beauftragen und zu vergüten ist. Von einem Egalisationsanstrich ist in ATV DIN 18345 auch nicht die Rede. Es wäre demzufolge also gut, wenn auch in Merkblättern von Verbänden und Institutionen nicht ein einmaliger Anstrich gefordert wird, tatsächlich aber nach normativen Regelwerken eine Fassadenbeschichtung gemeint ist.

Das Ende der Sprachverwirrung? Fassadenbeschichtung statt Egalisationsanstrich!

Schließlich wird auf das BFS-Merkblatt Nr. 9 »Beschichtungen auf mineralischem Außenputz«, herausgegeben vom BFS Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz, hingewiesen. Hier heißt es in der Ausgabe Juni 2010 im Abschnitt 6.4: »abweichend von Nr. 6.1 wird der Egalisationsanstrich in der Regel einschichtig ausgeführt und dient aus­schließlich der Verbesserung des optischen Erscheinungsbildes von mineralisch gebundenen Neuputzen. Weil Egalisationsanstriche die Anforderungen an den Beschichtungsaufbau und andere Funktionen (wie zum Beispiel Witterungsstabilität, Farbbeständigkeit) nicht oder nur begrenzt erfüllen, sind sie keine Fassadenbeschichtungen/-beschichtungssysteme nach Abschnitt 6.1 und DIN 18363«.
Auch nach Abschnitt 6.1 von BFS-Merkblatt Nr. 9 besteht die Regelausführung der Fassadenbeschichtung nach VOB, Teil C, ATV DIN 18363 aus »einer Grundbeschichtung, gegebenenfalls einer oder mehreren Zwischen­beschichtungen und einer Schluss­beschichtung«.
Wenn also Egalisationsanstriche in der technischen Funktionstüchtigkeit hinsichtlich der Witterungsstabilität, Farbbeständigkeit und anderer Eigenschaften oder Beschaffenheiten nicht mit der Gebrauchstauglichkeit von Fassaden­beschichtungen gleichgesetzt werden können, ergibt sich daraus aus technischer Sichtweise zwingend, dass auch die Dauerhaftigkeit für Egalisations­anstriche nicht über die Verjährungs­fristen von vier Jahren nach VOB oder fünf Jahren nach BGB abgeleitet werden sollte. Dasselbe ist eben nicht das Gleiche und Egalisationsanstriche sind keine Fassadenbeschichtungen.

Risikosensibilisierung statt Bedenken

Über solche Schlussfolgerungen und technische Notwendigkeiten sollte der Bauherr/Auftraggeber vom Auftragnehmer in Kenntnis gesetzt werden – am besten mit einem Alternativ-Angebot für eine regelgerechte Fassaden­beschichtung gegenüber dem ausgeschriebenen Egalisationsanstrich für die beauftragte WDVS-Fassade. Nur so kann die unkalkulierbare Haftungsfalle ausgehebelt werden: Beauftragt der Bauherr/Auftraggeber die Mehrkosten für die Fassadenbeschichtung nicht, kann später kaum mit Nichtwissen argumentiert werden, man hätte die Risiken für einen Egalisationsanstrich nicht gekannt. Andernfalls trägt möglicherweise der Auftragnehmer die Folgen für Farbtonveränderungen, Ausblühungen und Abweichungen der WDVS-Fassade gegenüber dem beauftragten Bausoll beziehungsweise vertraglich vereinbarten Farbton. Hinzuweisen bleibt noch darauf, dass abschließend auch für Fassadenbeschichtungen nach BFS-Merkblatt Nr. 26 (Stand Juli 2007) »Farbveränderungen von Beschichtungen im Außenbereich« je nach Beschichtungsstoff, Bindemittel und Pigmentierung nicht auszuschließen sind, weshalb der Hersteller eine entsprechende Kennzeichnung (von A1 bis C3) für die Beschichtungsstoffe vorzunehmen hat. Gut beraten ist also, wer als Handwerker seinen Bauherrn gut berät!

Foto: kuraphoto/AdobeStock_428914080
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