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5. Juli 2021
Redaktion

IG BAU fordert härteres Durchgreifen bei Briefkastenfirmen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt die Rechte in Deutschland tätigen ausländischen Leiharbeiter*innen gestärkt. Sie müssen jetzt hier sozialversichert sein, wenn ihr Arbeitgeber nur formal im EU-Ausland seinen Sitz hat.


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Foto: IG BAU/Alexander Paul Englert

„Ich freue mich über dieses Urteil außerordentlich, ich hoffe, dass das das Ende von einschlägigen Briefkastenfirmen ist“, sagt Robert Feiger, Bundesvorsitzender der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Er fordert, dass nun schnelle Konsequenzen aus dem Urteil gezogen werden. „Es braucht mehr Kontrollen in Deutschland und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Behörden in der EU. Sollten solche Scheinfirmen ausfindig gemacht werden, muss es schnelle Verfahren geben, die dazu führen, dass entsandte Beschäftigte in Deutschland voll sozialversichert werden.“

Das Urteil könne auch Auswirkungen auf entsandte Arbeitnehmer*innen haben. Gerade in der Bauwirtschaft habe man es regelmäßig mit Unternehmen zu tun, die in ihren Heimatländern, wie beispielsweise Slowenien, überhaupt keine Bauaufträge ausführen. Sie stellten Beschäftigte nur mit dem Ziel ein, sie nach Deutschland zu entsenden. Die Beschäftigten seien dann gar nicht oder nur unzureichend krankenversichert und würden oftmals nicht einmal Rentenansprüche erwerben.

Der EuGH musste entscheiden, ob ein Beschäftigter des Leiharbeitsunternehmens Team Power Europe in Bulgarien sozialversichert werden kann, obwohl er nach Deutschland entsandt wurde. Der EuGH stellte fest, dass das Leiharbeitsunternehmen keine nennenswerte Tätigkeit in Bulgarien ausübt, da sein gesamter Umsatz im EU-Ausland gemacht wird. Die reine Rekrutierung und Vermittlung von Personal nach Deutschland ist nicht als nennenswerte Tätigkeit anzusehen. Damit kann der Beschäftigte nicht unter das bulgarische Sozialversicherungsrecht fallen. Eine andere Auslegung würde „die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten und letztlich möglicherweise auch das von den Systemen gebotene Schutzniveau unter einen Abwärtsdruck setzen,“ lautet die Urteilsbegründung des EuGHs (Aktenzeichen: C-784/19).

Quelle: IG BAU / Delia Roscher

Foto: kuraphoto/AdobeStock_428914080
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