Folgen Sie uns
23. März 2020
Redaktion

So müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter über Corona informieren

Unternehmenschefs müssen in den Zeiten der Corona-Pandemie nicht nur wirtschaftliche Einbußen hinnehmen, sondern auch darauf achten, dass sie ihre Mitarbeiter korrekt über das richtige Verhalten informieren. Dazu gehört unter anderem die Aufklärung über Hygienemaßnahmen sowie Hinweise dazu, wie sich Handwerker bei notwendigen Arbeiten in Haushalten verhalten müssen, um sich und andere vor Ansteckung zu schützen. In weiteren Beiträgen informieren wir über arbeitsrechtliche Fragen zu Corona und über mögliche staatliche Hilfen für Handwerksunternehmen und wie diese zu beantragen sind. Damit Sie sich orientieren können steht bei den Quellen dabei, von wann unsere Recherchen sind. Wir bemühen uns, diese Seiten so aktuelll wie möglich zu halten.

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind. Wiederrum sind die Arbeitnehmer gemäß §§ 15,16 ArbSchG dazu verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtliche Weisungen nachzukommen. Es sind betriebliche Vorsorge-/Notfallpläne zu erarbeiten. Folgende Maßnahmen sind zu empfehlen:

  • Aufklärung der Arbeitnehmer über die Entstehung und die Symptome der Infektion durch den Arbeitgeber
  • Einführung verschärfter Hygienemaßnahmen in Unternehmen, z.B.
  • Hände häufig und gründlich waschen,
  • Bereitstellen und Nutzen von Desinfektionsmitteln,
  • Unterlassen des Händegebens zur Begrüßung,
  • Fernhalten der Hände aus dem Gesicht,
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge,
  • regelmäßiges Lüften geschlossener Räume (siehe Anlage zu Hygienetipps)
  • Festlegen von Geschäftsabläufen bei Personalausfall, insbesondere Vertretungsregelungen und Prioritätensetzung, z.B. wer gleiche Maschinen und gleiche Software bedienen kann
  • Verstärktes Einrichten und Nutzen von Heim-/Telearbeit, Telefon-/Videokonferenzen statt persönlicher Besprechungen
  • Untersagen, Absagen oder ggf. Verschieben sämtlicher Dienstreisen in gefährdete Gegenden durch den Arbeitgeber; Einholung von Informationen und Meldungen bei Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt
  • Abraten von Privatreisen in gefährdete Gebiete der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber; bei bereits stattgefundener Reise darf Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob die Reise in einem gefährdeten Gebiet war; Anordnung einer betriebsärztlichen Untersuchung durch Arbeitgeber möglich
  • Information durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer in den letzten 14 Tagen mit infizierten und/oder mit Personen, die unter Infektionsverdacht stehen bzw. in gefährdeten Gebieten waren, in Kontakt standen
  • Meidung sozialer Kontakte/Menschenansammlungen, z.B. in der Betriebskantine oder in Pausenräumen, aber auch das Vergrößern der Abstände, z.B. Nutzen des eigenen Pkw/Fahrrads statt öffentlicher Verkehrsmittel
  • Fortführen/Ausweiten jährlicher Grippeschutzimpfungen

Quelle: HWK Magdeburg

https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/coronavirus-was-betriebsinhaber-wissen-muessen-16,0,5628.html

 

Was sollte ich beachten, wenn ich in Einrichtungen, Häuser oder Wohnungen muss, die Quarantänezwecken dienen?

Nach Möglichkeit sollten dringliche Einsätze in Wohnungen oder Häusern, die zu Quarantänezwecken dienen, auf einen gesundheitlich unbedenklichen Zeitpunkt verschoben werden. Unter Umständen können die Arbeiten jedoch nicht aufgeschoben werden, zum Beispiel  wenn Personen in Gefahr sind. Handwerksbetriebe, die einen solchen Noteinsatz durchführen, sollten sich hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt abstimmen. Entsprechende Schutzmaßnahmen können Schutzbrille, Atemschutzmaske Klasse FFP3, Einmal-Überkittel, Latexhandschuhe sowie Händedesinfektion sein. Des Weiteren ist zu beachten, dass Handwerker, die in Quarantänebereichen arbeiten, in denen sich infizierte Personen befinden, anschließend zum Kreis der Kontaktpersonen zählen, die möglicherweise selbst in Quarantäne gehen müssen.

Quelle: HWK Magdeburg

https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/coronavirus-was-betriebsinhaber-wissen-muessen-16,0,5628.html#faq

 

Was ist im Ernstfall einer Infektion oder des Verdachts im Betrieb zu unternehmen?

Arbeitnehmer, die Symptome einer Corona-Viruserkrankung aufweisen, sollen schnellstmöglich dem medizinischen Dienst oder telefonisch ihren Hausarzt kontaktieren, um sich über gesonderte Sprechstunden und Maßnahmen zu informieren. Es wird gegebenenfalls ein Covid-19-Test erfolgen und durch Befragungen herausgefunden werden, mit welchen Kollegen die betroffene Person im unmittelbaren Kontakt stand. Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt übernimmt in der Regel der medizinische Dienst oder der Hausarzt.

Sobald der Verdacht einer Ansteckung besteht oder ein Arbeitnehmer an dem Virus erkrankt ist, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Beschäftigten nachkommen. In diesem Fall stellt die Offenlegung der Viruserkrankung im Unternehmen eine rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Hintergrund ist, dass das dem berechtigten Interesse zum Schutz von Gesundheit und Leben der übrigen Arbeitnehmer dient.

Quelle: HWK Magdeburg

https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/coronavirus-was-betriebsinhaber-wissen-muessen-16,0,5628.html

Foto: kuraphoto/AdobeStock_428914080
Schmuckbild
Zurück
Speichern
Nach oben