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26. Februar 2021
Redaktion

Investieren mit Steuervorteil

Mit dem aktuellen Jahresabschluss können kleine und mittlere Betriebe für geplante Investitionen höhere Beträge geltend machen. Die Voraussetzungen für den so genannten Investitionsabzugsbetrag wurden verbessert. Was das für Unternehmer bringt. Für die Branche lief das vergangene Jahr relativ moderat: „Die Bauwirtschaft hat sich in der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Deutschland bisher als maßgebliche Konjunkturstütze erwiesen. Dies liegt auch am verantwortungsbewussten Umgang mit der Corona-Pandemie.
Foto: Pixabay

Die Baubetriebe tun tagtäglich alles dafür, Mitarbeiter und Auftraggeber zu schützen“, meint Hermann Schulte-Hiltrop, Hauptgeschäftsführer der Bauverbände.NRW. Die geringen Infektionszahlen auf Baustellen seien ein Ansporn, in diesen Anstrengungen nicht nachzulassen. Die Vorsichtsmaßnahmen unterstützt auch die Baugenossenschaft, sie stellt 3 Millionen FFP2-Masken zur Verfügung. „Der Corona-Winter ist eine Herausforderung für unsere Bauunternehmen“, bestätigt ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa. Zumal die Auftragseingänge momentan deutlich nachgeben. „Bei anhaltend hohen Baugenehmigungszahlen sind wir für den Wohnungsbau für die kommenden Monate gut ausgelastet“, so Pakleppa weiter. Für die Umsatzentwicklung im öffentlichen Bau erwarten die Verbände der Baubranche aber 2021 ein Minus von 2 Prozent, während in 2020 noch ein Plus von nominal 3 Prozent erzielt wurde. {pborder}

 
Zur regulären AfA kommen 20 Prozent Sonder-AfA  dazu. Unterm Strich lohnt sich der IAB deshalb für viele Handwerksunternehmer. „Er ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Dieser ist mit Blick auf die Progression zu prüfen, und auch mit Blick auf die jeweilige Liquiditätslage“ sagt Thomas Schnellhammer, Steuerberater der Kanzlei Ecovis. Foto: Privat Investieren in der Krise
Das können aber immer noch Rahmenbedingungen für Handwerksbetriebe sein, trotz Krise und Pandemie zu investieren. Die Bundesregierung will die Firmen unterstützen, auch via steuerlichen Verbesserungen. Mit dem Jahressteuergesetz wurden im vergangenen Dezember Neuerungen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) eingeführt, der für geplante Anschaffungen des beweglichen Anlagevermögens gebildet werden darf. Die Änderungen sind rückwirkend zum Jahresanfang 2020 in Kraft getreten. „Das führt dazu, dass die Änderungen schon im aktuellen Jahresabschluss berücksichtigt werden können“, sagt Thomas Schnellhammer, Steuerberater der Kanzlei Ecovis in Passau. Sie lassen sich für Wirtschaftsjahre anwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 endeten. 
 
Die vier Neuerungen: 
  • Der Investitionsabzugsbetrag wurde von 40 Prozent auf 50 Prozent der avisierten Anschaffungskosten erhöht.
  • Außerdem darf er auch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die im Jahr des Kaufs und im Folgejahr vermietet werden.
  • Überdies wurde die Gewinngrenze bei Einnahmen-Überschussrechnern von bisher 100000 Euro auf 200000 Euro erhöht. Die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 200000 Euro ersetzt. Heißt: Einnahmen-Überschuss-Rechner mit einem Gewinn von bis zu 200000 Euro im Jahr können profitieren – bisher nur jene, die bis zu 100000 Euro Gewinn verzeichneten.
  • Bei Bilanzierern wurde das jetzt in gleicher Höhe eingeführt. Die Höhe des Betriebsvermögens ist egal. Es kommt auch bei ihnen darauf an, dass sie die Grenze von 200000 Euro Gewinn nicht überschreiten.
Handwerkschefs, die sich in diesem Jahr ein neues bewegliches Wirtschafsgut des Anlagevermögens zulegen wollen und die genannten Voraussetzungen erfüllen, können den IAB für 2020 steuersparend bilden – zum Beispiel für die Anschaffung einer Maschine oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung. Besondere Vorsicht ist aber beim Firmenwagen geboten. Hintergrund: Das Wirtschaftsgut muss nach der Anschaffung zu mindestens 90 Prozent betrieblich zum Einsatz kommen. Die Regel greift bis Ende des Folgejahres nach dem Kauf. Im Jahr der Anschaffung und im folgenden muss das Objekt im Betrieb bleiben. Es wurde im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz diskutiert, das zu lockern und nur eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 Prozent vorzugeben. Dies kam am Ende nicht durch. Schade, schließlich hätte dies für Firmenchefs Erleichterung gebracht. Zum Beispiel Unternehmern, die beim Firmenwagen ihre private Nutzung pauschal mit der Ein-Prozent-Methode versteuern. Das Finanzamt geht in der Regel von einem höheren Privatanteil aus – und verweigert den IAB. Wer privat seinen Geschäftswagen nutzen will, sollte unbedingt ein Fahrtenbuch führen, um eine 90-prozentige Nutzung dokumentieren zu können. 
 
Auflösen nach dem Kauf
Im Idealfall wird der IAB planmäßig bei Anschaffung des Wirtschaftsgutes aufgelöst. Der Gewinn erhöht sich, doch ein legaler Rechentrick erhält einen Großteil des Steuervorteils. Zur regulären AfA kommen 20 Prozent Sonder-AfA  dazu. Unterm Strich lohnt sich der IAB deshalb für viele Handwerksunternehmer. „Er ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Dieser ist mit Blick auf die Progression zu prüfen, und auch mit Blick auf die jeweilige Liquiditätslage“, so Schnellhammer. Fazit: Niemand wird aus steuerlichen Gründen investieren. Doch es kommt gut an, wenn Firmen von einer Art Steuerstundung oder einem Steuervorteil profitieren. Der Fiskus gewährt indirekt einen Liquiditätsvorsprung – und den kann wohl jeder Unternehmer in Zeiten von Corona gut gebrauchen. Uli Dahme 
 

Worauf der Fiskus achtet 

  • Die Vorgaben des Investitionsabzugsbetrag sind strikt einzuhalten. Bei Betriebsprüfungen steht der Posten oft im Fokus. Auch hierauf achten die Beamten.
  • Gründungsvorhaben: Der Abzugsbetrag kann auch im Vorfeld einer Gründung gebildet werden. Das Vorhaben muss der künftige Unternehmer „glaubhaft“ darlegen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02) definiert als Indizien für eine Betriebseröffnung: Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder die Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt. Das können Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder Bestellungen sein.
  • Begünstigte Güter: Prinzipiell kann der IAB für neue und gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die in einem dem Wirtschaftsjahr folgenden angeschafft oder hergestellt werden. Ausgenommen ist Software – es sei denn, es handelt sich um sogenannte Trivialprogramme.
  • Krisenfinanzierung: Unternehmer dürfen den IAB nicht dafür einsetzen, in schwierigen Zeiten ihre Liquidität durch die erzielte Steuerersparnis zu steigern. Zeichnet es sich also ab, dass der Betrieb nicht mehr investieren kann, muss der IAB aufgelöst werden. Es handelt sich sonst um Steuerverkürzung, also Steuerhinterziehung. Spätestens am Tag der Insolvenz sollten Unternehmer aktiv werden – und das Problem mit dem Steuerberater klären. 
  • In guter Absicht: Der IAB darf auch noch nachträglich gebildet werden. Das gilt für Jahre, in denen die Steuerveranlagung noch offen ist. Für den Fiskus ist es nur relevant, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Bildung bereits beim Unternehmer die Absicht bestand, zu investieren.
  • Rolle rückwärts: Falls das Stück am Ende aber doch nicht angeschafft wird, ist er wieder rückgängig zu machen. Das führt zu einer Steuernachzahlung plus Zinsen. Und zwar rückdatiert auf den Zeitpunkt der Bildung. Der Zinssatz liegt bei 6 Prozent per anno. Ausnahme: Fällt die Entscheidung gegen die Investition innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er gebildet wurde, wird er kostenneutral wieder aufgelöst. Es kann aber sein, dass der Fiskus nach den Gründen fragt.
 
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