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8. Januar 2021
Redaktion

Damit können Sie rechnen

Trotz Corona, zum neuen Jahr sind eine ganze Reihe Neuregelungen in der Pipeline, die Handwerkschefs im Blick haben sollten. Ein Auszug der wichtigsten Änderungen für Ihre Jahresplanung. Kurz vor Schluss kam noch die Kehrtwende. Anfang Dezember wurde der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2020 angepasst.
Foto: Pixabay

Unternehmen sollten nur noch dann vom sogenannten IAB profitieren, wenn sie weniger als 150000 Euro Gewinn erzielen. Dies sollte nicht nur für Einnahmen-Überschuss-Rechner gelten, sondern auch für Bilanzierer. Das führte zu heftiger Kritik des Deutschen Steuerberaterverbandes, der als Sachverständiger im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages dazu Stellung nahm. „Etliche Rückmeldungen aus der Praxis sahen die Gefahr, dass viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – und damit die Zielgruppe der steuerlichen Begünstigung – aus dem Anwendungsbereich des § 7g Einkommensteuergesetz künftig herausgefallen wären“, sagt Sylvia Mein, Rechtsanwältin und Steuerberaterin beim Deutschen Steuerberaterverband (DStV) in Berlin. Jetzt wurde die Grenze auf 200000 Euro angehoben. Für den DStV ein Erfolg: „Wir begrüßen die Entwicklungen sehr“, so Mein. Positiv sehen die Experten eine weitere Änderung zum IAB im Jahressteuergesetz: Statt bisher 40 Prozent dürfen 50 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Wer im kommenden Jahr investieren will, kann 50 Prozent der vorgesehenen Anschaffungskosten vorab steuermindernd als Investitionsabzugsbetrag ansetzen. Der Betrag wird mit dem Kauf später dann wieder aufgelöst. Handwerkschefs sollten sich einen gezielten Überblick verschaffen.


Silvia Mein. Foto: DStVHöherer Zusatzbeitrag der GKV 
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung wurde 2015 bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Der Prozentsatz bleibt auch 2021 unverändert. Die Krankenkassen können einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Dieser soll durchschnittlich ab Januar 1,3 Prozent betragen. Das muss die Buchhaltung berücksichtigen.
 
Künstlersozialabgabe im Visier
Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe sollte ursprünglich auf 4,4 Prozent steigen, das scheint vom Tisch. Abgabepflichtig sind prinzipiell jene Firmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an einen Kreativen vergeben. Wer etwa über mehrere Jahre einen Moderator für ein Firmenevent engagiert, muss die Pflichtabgabe zahlen. Auch falls ein Grafiker zum Beispiel mehr als drei Anzeigen im Jahr für die Firma gestaltet, fallen Beiträge an. Der Beitragssatz liegt bisher bei 4,2 Prozent auf die jährliche Rechnungssumme aller Kreativen-Aufträge. Die separat ausgewiesene Umsatzsteuer, Reisekosten oder steuerfreie Aufwandsentschädigungen dürfen herausgerechnet werden.
 
Höhere Gehaltsumwandlung bei der BAV
Mit den höheren Werten für die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Höchstbeträge für die betriebliche Altersvorsorge. Es bleibt dabei: Bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze können Arbeitnehmer in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einzahlen. Sozialversicherungsfrei bleiben wie immer vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) – mithin 3408 Euro.
 
Neuerungen bei den Entgeltmeldungen
450-Euro-Kräfte werden bei der Minijobzentrale gemeldet, welche zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) gehört. Ab dem kommenden Jahr sind weitere Daten für die Minijobber zu melden: zum Beispiel die Steuernummer des Handwerksunternehmers, die Steuer-ID des Mitarbeiters sowie Angaben zur Art der Besteuerung – etwa, ob pauschal oder individuell abgeführt wird. Ziel ist es, der Minijob-Zentrale Kontrollen zu erleichtern.
 
Mehr Mindestlohn 
Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2021 bei 9,50 Euro. Das betrifft übrigens auch Minijobber, die privat bei der Unternehmerfamilie angestellt sind. „Da der Minijobber im Monat maximal 450 Euro verdienen darf, muss eventuell die Arbeitszeit angepasst werden“, sagt  Dr. Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Ab Juli beträgt der Mindestlohn dann sogar 9,60 Euro pro Stunde. Das sollten Unternehmer vorab im Visier haben, wenn sie ihre Verträge anpassen.
 
Mehr Entfernungspauschale 
Wer morgens eine lange Strecke zum Betrieb pendeln muss, spart künftig mehr Steuern. Die Entfernungspauschale steigt ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent. Ab 2024 sollen sogar 38 Cent gewährt werden. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass sich die Änderung in der Regel erst mit der Einkommensteuererklärung für 2021 bemerkbar macht, die 2022 eingereicht wird – es sei denn, es wird eine Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt beantragt. Handwerkschefs können ihre Mitarbeiter darauf hinweisen. Übrigens profitieren auch Arbeitnehmer, die keine Steuern zahlen. Sie beantragen eine neue Mobilitätsprämie beim Finanzamt, womit sie Geld vom Finanzamt zurückerhalten. Uli Dahme
 
 

Steuertipps für den Unternehmer als Privatmann  

Die Abgabenlast für Singles und Familien sinkt. Das ist Folge zum Beispiel von höheren Freibeträgen. Worauf Sie sich einstellen können.
 
Höhere Freigrenzen bei der Familienversicherung der GKV
Die Freigrenze für Angehörige steigt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versichert sind. Sie dürfen statt bisher 455 Euro künftig 470 Euro monatlich verdienen. Diese Grenze darf dreimal im Jahr überschritten werden. 
 
Soli wird zum Teil abgeschafft
Nur wenn Unternehmer gut verdienen, bleibt es beim Soli. „Für viele Arbeitnehmer wird der Zuschlag automatisch ab Januar aus der Gehaltsabrechnung verschwinden“, kommentiert der Bund der Steuerzahler. Der Soli entfällt für jene, die maximal rund 17000 Einkommensteuer als Single zu zahlen haben. Darüber hinaus gibt es eine Milderungszone. Die Steuerzahler werden zwar belastet, aber erst einmal nicht mit dem vollen Satz. Erst ab einem hohen zu versteuernden Einkommen wird dieser fällig. „Wir setzen uns dafür ein, dass der Soli für alle Bürger und Betriebe entfällt. Denn die Politik hatte die Ergänzungsabgabe mit den Hilfen für die neuen Bundesländer begründet“, erläutert Klocke. Der Verband begleitet eine Musterklage vor dem Bundesfinanzhof dazu (Az: IX R 15/20).
 
Mehr Kindergeld 
Für das erste und das zweite Kind gibt es 219 Euro im Monat, für den dritten Sprössling sind es dann 225 Euro. Ab dem vierten Nachwuchs sind es schon 250 Euro. Auch der Kinderfreibetrag wird angehoben auf nunmehr 8388 Euro im Jahr.
 
Höherer Pflegepauschbetrag
Wer Angehörige ohne Entlohnung versorgt, soll wenigstens steuerlich entlastet sein. Ab 2021 mehr als bisher: Bei Pflegegrad 4 und 5 gibt es 1800 Euro, bei Pflegegrad 2 und 3 gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 600 Euro und 1.100 Euro. Das ist neu. 
 
Behindertenpauschbetrag steigt
Wer sich die Arbeit mit den Belegen und Einzelnachweisen ersparen will, arbeitet in der Einkommensteuererklärung mit Pauschalen. Behinderte können doppelt so viel geltend machen als bisher. Vom Grad der Behinderung hängt es ab, ob 384 Euro im Jahr (neu: bei 20 Prozent) oder 7400 Euro (bei Hilflosen) geltend gemacht werden können. 
 
Steuertarif günstiger
Die Grundfreibeträge steigen – für jeden Steuerzahler auf 9744 Euro, mithin um 336 Euro. Da parallel der Einkommensteuertarif angepasst wird, greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erst ab steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 57919 Euro für den Single.
 
 

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