Folgen Sie uns
23. März 2020
Redaktion

Staatliche Hilfe für Handwerksunternehmen

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie?  Wir haben das Wichtigste für Sie in drei Beiträgen zusammengestellt. In diesem Beitrag um Fragen wie "Was passiert, wenn ein Unternehmen Aufträg nicht erfüllen kann " oder Gehaltsfortzahlung bei Betriebsschließung. In weiteren Beiträgen befassen wir uns damit, wie Unternehmen ihre Mitarbeiter informieren müssen und was arbeitsrechtliche Fragen beim Umgang mit Corona sind. Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise keine rechtliche Beratung ersetzen (keine rechtliche Gewähr) und dass durch politische Entscheidungen in nächster Zeit weitere Änderungen kommen können. Wir bemühen uns, diese Seiten aktuell zu halten.

 

Kann ein Betrieb wegen Arbeitsausfällen wegen Corona-Virus Kurzarbeitergeld bekommen?

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link zu finden www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.

Quelle: BMAS

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

 

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Möglichst kein Unternehmen in Deutschland soll durch die Corona-Krise in Existenznot geraten und kein Arbeitsplatz verloren gehen. Das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben daher mit dem Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus beschlossen.

Link:https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-13-download-de.pdf;jsessionid=3603CB9E1D5CF89009F7D428D8F7EBF8.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=2

(Stand: 17. März 2020)

 

Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht:

 1) Kurzarbeitergeld flexibilisieren

2) Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

3) Milliarden-Hilfsprogramme für Betriebe und Unternehmen

4) Stärkung des Europäischen Zusammenhalts

 

Das Wichtigste für Handwerksbetriebe:

 1. Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Dies geschieht durch

– Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %

– teilweisen oder vollständigen Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden

– Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer

– vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

 2. Steuerliche Liquiditätshilfen

Als steuerliche Liquiditätshilfen werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Das ist gerade für Freiberufler und kleine Unternehmen sehr wichtig, die sich hierfür mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen sollten. Die Maßnahmen im Einzelnen:

 – Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

– Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. 

– Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

 

Insgesamt wird Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist, ist angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen.

3. Kredithilfen durch KfW und Bürgschaftsbanken

Unternehmen werden mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung geschützt. Dazu werden zunächst die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen erheblich ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Dementsprechend werden die etablierten Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht. Betriebe sollten sich jetzt über ihre Hausbank an die KfW wenden. Konkret bietet die KfW dieses an die Situation angepasste Hilfen:

  1. a) Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit 037/047 (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076) (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt.

Technisch ist eine Zusage und Auszahlung spätestens ab dem 14.04.2020 möglich. Zwischen KfW und Finanzierungspartnern wurde für den Zeitraum vom 23.03.2020 bis zum 14.04.2020 eine prozessuale Übergangsregelung vereinbart, die es ermöglicht, akuten Liquiditätsbedarf der Unternehmen zu überbrücken. Zur beschleunigten Abwicklung der Verfahren wird die KfW bei Kreditbeträgen bis zu 3 Mio. Euro die Risikoprüfung der Finanzierungspartner übernehmen und auf eine eigene Risikoprüfung verzichten.

  1. b) Für das Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Dieser KfW-Kredit für Wachstum 290 wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%). Hierdurch wird der Zugang von größeren Unternehmen zu Konsortialfinanzierungen erleichtert.
  2. c) Darüber hinaus wird die KfW ein erweitertes Sonderprogramm 2020 mit erhöhter Risikotoleranz anbieten. Dieses kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Der Start des neuen KfW-Sonderprogramms 2020 unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission. Mit einer Entscheidung hierzu wird im Laufe der nächsten Woche gerechnet. Sobald diese vorliegt, werden wir über die Bedingungen mit einer erneuten KfW-Information für Multiplikatoren informieren. Die Antragstellung kann dann unmittelbar erfolgen – in der Durchleitung zunächst über die getroffene Übergangsregelung.

 

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine entsprechende gesetzliche Regelung vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

 

Als weitere Maßnahme zum Schutz der Unternehmen hat die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für die Verbürgung von Betriebsmittelkrediten durch Bürgschaftsbanken verbessert. So wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10% erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.

Sofern infolge der Corona-Krise Kredite für Ihr Unternehmen notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen.

Anfragen von Unternehmen zur Überbrückung Corona-bedingter Liquiditätsengpässe können direkt und mit zügiger Rückmeldung über das neue Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Wichtig für die schnelle Beurteilung einer Finanzierungsanfrage und für die Begleitung einer Überbrückungsfinanzierung ist die Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht.

 

Link zum Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken:

https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/

 4. Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn Personen – Unternehmer wie Mitarbeiter – bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen sie eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes deshalb verboten, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie erleiden aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.

Die zuständigen Ansprechpartner für Informationen und Anträge für die Zahlung von Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Hier eine Übersicht:

 

Download:

https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Service/Coronavirus_Ansprechpartner_Bundeslaender_zu_Verdienstausfallentschaedigungen_nach_Infektionsschutzgesetz.pdf

(Stand 16. März 2020)

 

Muss der Chef bei Betriebsschließung das Gehalt seiner Mitarbeiter in vollem Umfang weiterzahlen – und kann er es sich vom Staat erstatten lassen?

Das Bundesarbeitsministerium bezeichnet das als Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber bleibe grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu können etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können. [Anm. der Red.: Ob eine Erstattung erfolgt, ist derzeit noch nicht vollständig klar].

Quelle: BMAS

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

 

Foto: kuraphoto/AdobeStock_428914080
Schmuckbild
Zurück
Speichern
Nach oben